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Kletterpflanze als unmittelbare Zuleitung

SACHENRECHTZRInfo 2004/276 Heft 13 v. 29.7.2004

( § 364 Abs 2 ABGB ) Der Bewuchs der Nachbarmauer durch eine Kletterpflanze stellt eine unmittelbare Zuleitung dar, die ohne Rechtstitel jedenfalls unzulässig ist. Eine botanisch präzise Bezeichnung der Kletterpflanze ist im Klagebegehren nicht erforderlich.

OGH 01.04.2004, 2 Ob 71/04m

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