(Art 5 Nr 3 EuGVÜ) Der Wahlgerichtsstand für außervertraglichen Schadenersatz besteht an dem Ort, an dem die schädigende Handlung gesetzt wurde bzw der finanzielle Verlust unmittelbar eingetreten ist, nicht jedoch am Ort der Vermögenszentrale des Geschädigten, an dem sich der Verlust zwangsläufig zeitgleich auswirkt.
EuGH 10.06.2004, C-168/02 , Kronhofer, Maier ua