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Kein Gerichtsstand für außervertraglichen Schadenersatz am Ort der Vermögenszentrale

INTERNATIONALZRInfo 2004/268 Heft 12 v. 8.7.2004

(Art 5 Nr 3 EuGVÜ) Der Wahlgerichtsstand für außervertraglichen Schadenersatz besteht an dem Ort, an dem die schädigende Handlung gesetzt wurde bzw der finanzielle Verlust unmittelbar eingetreten ist, nicht jedoch am Ort der Vermögenszentrale des Geschädigten, an dem sich der Verlust zwangsläufig zeitgleich auswirkt.

EuGH 10.06.2004, C-168/02 , Kronhofer, Maier ua

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