( § 78 EO , § 84 Abs 4 EO , § 528 Abs 2 ZPO ) Abgesehen von der Beschränkung der Z 2 (gänzliche Bestätigung des erstrichterlichen Beschlusses) sind die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren anwendbar; insbesondere ist die Anrufung des OGH jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand € 4.000,- nicht übersteigt.