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Keine Wahrnehmung des Grundbuchstands von Amts wegen

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2004/262 Heft 12 v. 8.7.2004

( § 269 ZPO ) Die Öffentlichkeit eines Registers (hier: Grundbuch) bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder gerichtskundig sind. Eine Pflicht zur amtswegigen Wahrnehmung des Grundbuchstands besteht nicht.

OGH 25.02.2004, 9 Ob 14/04f

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