( § 269 ZPO ) Die Öffentlichkeit eines Registers (hier: Grundbuch) bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder gerichtskundig sind. Eine Pflicht zur amtswegigen Wahrnehmung des Grundbuchstands besteht nicht.
OGH 25.02.2004, 9 Ob 14/04f