( § 86 ZPO ) Eine Ordnungsstrafe iSd § 86 ZPO kann auch wegen einer sachlich berechtigten, jedoch in einer beleidigenden und ausfälligen Form vorgebrachten Kritik am Verfahrensgegner verhängt werden. Ein Wahrheitsbeweis kommt nicht in Betracht. § 86 ZPO soll sicherstellen, dass sich die Verfahrensbeteiligten einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise bedienen.
OGH 19.04.2004, 5 Ob 12/04g