( § 27 Abs 2 KHVG ) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung des Direktanspruchs gegen den Versicherer wirkt auch für den Schadenersatzanspruch gegen den Versicherten, selbst wenn dieser die Versicherungssumme übersteigt.
OGH 29.04.2004, 2 Ob 97/04k