( § 12a Abs 3 MRG ) Eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft (die den Vermieter zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigen kann) kann auch sukzessive durch das Zusammenwirken mehrerer gesellschaftsrechtlicher Änderungen eintreten.