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Befristungsabschlag und Vertragsverlängerung

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2004/255 Heft 12 v. 8.7.2004

( § 16 Abs 7 MRG idF WRN 1997) Bei der Ermittlung des Befristungsabschlags nach § 16 Abs 7 MRG idF WRN 1997 werden die ursprüngliche Vertragsdauer und spätere Verlängerungen nicht zusammengerechnet; der Befristungsabschlag muss für jede Vertragsperiode getrennt ermittelt werden. Gleiches gilt für die Höhe des zulässigen Mietzinses (hier: Richtwertmietzins).

OGH 19.04.2004, 5 Ob 72/04f

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