( § 16 Abs 7 MRG idF WRN 1997) Bei der Ermittlung des Befristungsabschlags nach § 16 Abs 7 MRG idF WRN 1997 werden die ursprüngliche Vertragsdauer und spätere Verlängerungen nicht zusammengerechnet; der Befristungsabschlag muss für jede Vertragsperiode getrennt ermittelt werden. Gleiches gilt für die Höhe des zulässigen Mietzinses (hier: Richtwertmietzins).
OGH 19.04.2004, 5 Ob 72/04f