( § 879 ABGB , § 1295 Abs 1 ABGB , § 1438 ABGB ) Wenn die kontoführende Bank das eingegangene Treuhandgeld mit dem Debetsaldo des verdeckten Treuhandkontos aufrechnet, hat der Treugeber keinen Schadenersatzanspruch gegen die Bank. Ist die Aufrechnung unwirksam, weil die Bank weiß oder wissen muss, dass es sich um Treuhandgeld handelt, besteht auf dem Konto ein Guthaben, das nur der Treuhänder als Kontoinhaber geltend machen kann.