( § 1295 Abs 1 ABGB ) Öffnet der Betreiber eines Geschäftslokals nicht das gesamte, aus vier Türelementen bestehende Glasportal, so muss er im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten auch dann eine Markierung auf den geschlossenen Glaselementen anbringen, wenn diese Elemente aufgrund von Lichtspiegelungen erkennbar sind.
OGH 21.04.2004, 7 Ob 28/04z