( § 1311 ABGB , § 53 Abs 1 Z 25 StVO ) Vom Schutzzweck des § 53 Abs 1 Z 25 StVO (Fahrstreifen für Omnibusse) sind alle Gefahren erfasst, die durch das Befahren des Fahrstreifens mit anderen Fahrzeugen entstehen können, nicht hingegen Gefahren in dem unmittelbar an das Ende der Busspur anschließenden Kreuzungsbereich.
OGH 24.03.2004, 2 Ob 270/02y