( § 1495 ABGB ) Während der Sachwalterschaft ist die Verjährung nur gegenüber der Person des gerade bestellten Sachwalters gehemmt; mit Enthebung des bisherigen und Bestellung eines neuen Sachwalters beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche gegenüber dem enthobenen Sachwalter zu laufen.
OGH 17.03.2004, 7 Ob 11/04z