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Verjährungshemmung gegenüber dem Sachwalter

SCHULDRECHTZRInfo 2004/253 Heft 12 v. 8.7.2004

( § 1495 ABGB ) Während der Sachwalterschaft ist die Verjährung nur gegenüber der Person des gerade bestellten Sachwalters gehemmt; mit Enthebung des bisherigen und Bestellung eines neuen Sachwalters beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche gegenüber dem enthobenen Sachwalter zu laufen.

OGH 17.03.2004, 7 Ob 11/04z

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