( § 145b ABGB , § 185c AußStrG ) Wenn der besuchsberechtigte Elternteil das Wohlverhaltensgebot des § 145b ABGB - etwa durch Vereinnahmungen, Aufwiegelungen und Aufhetzungen des Kindes - verletzt, ist das Besuchsrecht aufzuheben oder einzuschränken (hier: durch Anordnung der Besuchsbegleitung im Rahmen des „Besuchscafés“ des Amtes für Jugend und Familie Wien).