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Unterhalt nach Scheidung - Unterhaltsprozentsatz von 50 %

FAMILIENRECHTZRInfo 2004/224 Heft 11 v. 24.6.2004

( § 66 EheG ) Bei Vorliegen bestimmter atypischer Umstände kann die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach Scheidung aus dem alleinigen Verschulden des Verpflichteten von einem Prozentsatz von 50 % am gemeinsamen Einkommen (statt 40 %) ausgehen, etwa wenn der Unterhaltsberechtigte auf Freizeit verzichtet und neben der Betreuung der gemeinsamen Kinder eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang ausübt, der an sich nicht von ihm verlangt werden kann.

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