( § 66 EheG ) Bei Vorliegen bestimmter atypischer Umstände kann die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach Scheidung aus dem alleinigen Verschulden des Verpflichteten von einem Prozentsatz von 50 % am gemeinsamen Einkommen (statt 40 %) ausgehen, etwa wenn der Unterhaltsberechtigte auf Freizeit verzichtet und neben der Betreuung der gemeinsamen Kinder eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang ausübt, der an sich nicht von ihm verlangt werden kann.