( § 374 EO , § 1497 ABGB ) Die Pfändung einer Forderung des Verpflichteten zur Sicherstellung unterbricht die Verjährung dieser Forderung nicht.
Die Voraussetzungen für die Überweisung der zur Sicherstellung gepfändeten Forderung liegen auch dann vor, wenn der Ablauf von Verjährungs- oder Präklusivfristen droht.