( § 58 Abs 2 EO , § 84 EO ) Unabhängig davon, ob Vollstreckungsabkommen, die EuGVVO, das EuGVÜ oder das LGVÜ anwendbar sind, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht ausgeschlossen.
( § 58 Abs 2 EO , § 84 EO ) Unabhängig davon, ob Vollstreckungsabkommen, die EuGVVO, das EuGVÜ oder das LGVÜ anwendbar sind, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht ausgeschlossen.