( § 351 EO , § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 ) Wenn aufgrund eines im Teilungsverfahren ergangenen Titels, in dem die Begründung von Wohnungseigentum ohne nähere Regelungen festgesetzt ist, Exekution geführt wird, hat das Exekutionsgericht in einem kontradiktorischen Verfahren zunächst aufgrund eines Sachverständigengutachtens die Nutzwerte festzustellen und dann einen Teilungsbeschluss zu fassen; eine Unterbrechung des Exekutionsverfahrens zur Festsetzung der Nutzwerte durch das Außerstreitgericht (in Wien auch die Schlichtungsstelle) findet nicht statt.