( § 78 EO , § 231 Abs 2 EO , § 524 Abs 2 ZPO ) Wenn die Erledigung eines in der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruchs im Verteilungsbeschluss auf den Rechtsweg verwiesen wird, beginnt die einmonatige Frist für die Erhebung der Widerspruchsklage mit Zustellung des Verteilungsbeschlusses - unabhängig von dessen Rechtskraft - zu laufen. Eine verspätete Widerspruchsklage ist abzuweisen.