( § 1311 ABGB , § 9 Abs 2 StVO , § 19 Abs 6 lit a StVO ) Für die zivilrechtliche Beurteilung von Rechtswidrigkeit und Verschulden an Unfällen im Straßenverkehr sind Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen, die ohne Verordnung angebracht wurden, dann maßgeblich, wenn damit ein dem gebotenen Verhalten korrespondierendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt und der andere Verkehrsteilnehmer auch Grund zur Annahme dieses Rechts hatte. Das (aufgrund einer Verordnung aufgestellte) Zeichen „Ende des Geh- und Radwegs“ macht es für einen Radfahrer offenkundig, dass auf der anschließenden Fahrbahn keine Radfahrerüberfahrt existiert, auch wenn noch (ohne Verordnung) entsprechende Bodenmarkierungen angebracht sind; da der Radfahrer somit nicht von einem Vorrangrecht ausgehen kann, sind die Bodenmarkierungen für die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nicht maßgeblich.