( § 9 EKHG ) Das verkehrswidrige Verhalten des geschädigten Fußgängers stellt ein unabwendbares Ereignis dar, wenn der Lenker des Unfallfahrzeugs damit nach den konkreten Umständen nicht zu rechnen brauchte und den Unfall auch bei Anwendung der Vorsicht und Aufmerksamkeit eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers nicht verhindern hätte können.
OGH 26.02.2004, 2 Ob 19/04i