( § 47 JN , § 6a ZPO ) Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die gleiche Rechtssache abgesprochen haben und diese Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Ob § 47 JN analog anzuwenden ist, wenn ein Gericht gemäß § 6a ZPO das seiner Meinung nach zur Überprüfung der Prozessfähigkeit des Klägers zuständige Pflegschaftsgericht verständigt, um eine Sachwalterbestellung zu ermöglichen, dieses jedoch seine Befugnis zum Einschreiten verneint, bleibt offen.