( § 9 Abs 1 AußStrG ) Im Fall eines Rechtsmittels gegen eine Obsorgeentscheidung fehlt die Beschwer, wenn die Obsorge mittlerweile wegen Volljährigkeit des Kindes erloschen ist.
OGH 23.03.2004, 5 Ob 33/04w
( § 9 Abs 1 AußStrG ) Im Fall eines Rechtsmittels gegen eine Obsorgeentscheidung fehlt die Beschwer, wenn die Obsorge mittlerweile wegen Volljährigkeit des Kindes erloschen ist.
OGH 23.03.2004, 5 Ob 33/04w