( § 5 AußStrG , § 238 Abs 1 AußStrG ) Dass der Betroffene durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt wird und im Sachwalterschaftsverfahren selbst tätig werden kann, schließt die Anwendung des § 5 AußStrG nicht aus; wenn der Betroffene wiederholt unzulässige, unschlüssige oder sonst fehlerhafte Anträge bzw Schriftsätze einbringt, kann ihm daher aufgetragen werden, seine Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterfertigen zu lassen.