( § 523 ABGB , § 228 ZPO ) Bei der Klage auf Feststellung des Bestands einer Dienstbarkeit (Servitutenklage) ist kein Nachweis des Feststellungsinteresses erforderlich, weil bereits der materiellrechtliche Tatbestand alle Voraussetzungen des § 228 ZPO erfüllt. Die Servitutenklage kann auch mit dem Begehren verbunden werden, den Eigentümer der dienenden Liegenschaft zu verpflichten, in die Einverleibung der Dienstbarkeit einzuwilligen.