( § 1295 Abs 1 ABGB , § 1298 ABGB ) Psychische Kausalität liegt vor, wenn der Ersttäter die Bedingung für die Willensbetätigung des Zweittäters setzte, der den Schaden unmittelbar verursacht hat. Ein bloß psychisch kausales Verhalten kann nur dann rechtswidrig sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu Lasten des Ersttäters zu werten sind (zB gefährliche Situation, fehlendes Einsichtsvermögen des Zweittäters, gezieltes Einwirken des Ersttäters). Wurde der Händler aufgrund der Behauptung des Käufers, die Ware (hier: Pferdefutter) sei mangelhaft, veranlasst, die Zahlung des Entgelts an seinen eigenen Lieferanten zu verweigern und sich mit diesem auf einen erfolglosen Prozess einzulassen, so hat der Käufer zwar den Schaden des Händlers in Form der Kosten dieses Verfahrens adäquat verursacht (psychische Kausalität). Sein Verhalten war jedoch nur dann rechtswidrig, wenn er einen völlig aussichtslosen oder gar mutwilligen Rechtsstandpunkt vertreten hat. Die Beweislast für Verschulden und Rechtswidrigkeit trifft den Händler.