( § 40 MRG , § 833 ABGB ) Wenn einem schlichten Miteigentümer in einer Benützungsregelung (obligatorisch) die ausschließliche Nutzung eines Liegenschaftsteils eingeräumt wird, umfasst dies auch eine Verwaltungsvollmacht. Aufgrund dieser Vollmacht kann der Minderheitseigentümer, dem mit Benützungsregelung die ausschließliche Nutzung des Mietobjekts überlassen wurde, nach Entscheidung der Schlichtungsstelle in einer Mietrechtssache das Gericht anrufen, ohne dass es eines Handelns der Mehrheit der Miteigentümer und Vermieter bedarf.