( § 2 WEG 2002 ) Ein der gesetzlichen Definition ( § 2 Abs 2 letzter Satz WEG 2002 ) entsprechender Kfz-Abstellplatz kann nur entweder selbstständiges Wohnungseigentumsobjekt oder allgemeiner Teil der Liegenschaft sein; Zubehörwohnungseigentum kann daran nicht begründet werden.