( § 68a EheG ) Im Fall des verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruchs nach § 68a Abs 2 EheG muss die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Selbsterhaltung aus dem - durch die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft bedingten - Mangel an Erwerbsmöglichkeiten, aus der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, dem Alter oder der Gesundheit des Bedürftigen folgen. Diese vier selbstständigen Kriterien sind gleichrangig; die drei letztgenannten erfordern keinen Kausalzusammenhang mit der Ehegestaltung.