( § 21 AußStrG ) Im Fall der Verlassenschaft eines österreichischen Staatsbürgers (auch Doppelstaatsbürgers) kommt dem Verlassenschaftsgericht jedenfalls die Abhandlung des (wo immer befindlichen) beweglichen Vermögens und der in Österreich gelegenen unbeweglichen Sachen des Verstorbenen zu. Die Abhandlung über bewegliches Vermögen eines Österreichers im Ausland ist daher unabhängig davon, wo dieser verstorben ist und wo er seinen letzten Wohnsitz hatte, in Österreich durchzuführen; dies gilt selbst dann, wenn die österreichische Entscheidung im Ausland nicht anerkannt wird, dort bereits eine Abhandlung stattfindet oder die Ausfolgung des Nachlasses an die österreichische Abhandlungsbehörde verweigert wird.