(Art 38 EuGVVO, Art 46 EuGVVO) Wie das EuGVÜ ermöglicht auch die EuGVVO die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen, die zwar nicht rechtskräftig, aber im Ursprungsmitgliedstaat vorläufig vollstreckbar sind. Gegen die Vollstreckbarerklärung einer solchen Entscheidung kann zwar Rekurs erhoben werden; dieser kann jedoch nicht zur Aufhebung der Vollstreckbarerklärung führen, sondern nur zur Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens, sofern der Verpflichtete im Ursprungsmitgliedstaat gegen die noch nicht rechtskräftige Entscheidung ein Rechtsmittel erhoben hat.