( § 35 EO , § 291c EO ) Die Exekution zur Hereinbringung von wiederkehrenden, künftig fällig werdenden Leistungen (Vorratspfändung; hier: wegen Unterhaltsforderungen) darf nur gemeinsam mit der Exekution wegen eines bereits fälligen Anspruchs dieser Art bewilligt werden, was voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag noch ein bereits fälliger Anspruch ungetilgt aushaftet.