( § 1445 ABGB ) Wenn der Bestandnehmer die Bestandliegenschaft vom Bestandgeber kauft, erlischt das Bestandverhältnis wegen Vereinigung mit Übernahme des Sachbesitzes (nicht erst mit Verbücherung der Eigentumsübertragung). Ein Anspruch des Bestandnehmers auf Rückzahlung des Bestandzinses, den er über diesen Zeitpunkt hinaus im Voraus bezahlt hat, kann sich nur aus dem Kaufvertrag ergeben, dessen Inhalt bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Weg ergänzender Vertragsauslegung zu ermitteln ist.