( § 1412 ABGB , § 1422 ABGB ) Dass der Elternteil, der den Bausparvertrag als gesetzlicher Vertreter im Namen des Kindes abgeschlossen hat und die entsprechenden Einzahlungen leistete, damit keine Schenkung an das Kind, sondern eigene Vermögensbildung anstrebte, ist für das Vertragsverhältnis zwischen Bausparkasse und Kind unerheblich. Das Guthaben aus dem Bausparkonto kann schuldbefreiend nur an das (inzwischen volljährig gewordene) Kind ausgezahlt werden.