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Anfechtung des Hauptvertrags wegen Irrtums durch den Bürgen

SCHULDRECHTZRInfo 2004/207 Heft 10 v. 9.6.2004

( § 1351 ABGB ) Gestaltungsrechte kann nur der Hauptschuldner, nicht der Bürge ausüben; daher kann der Bürge den Hauptvertrag nicht wegen Irrtums anfechten.

OGH 25.02.2004, 7 Ob 25/04h

Anm: Der OGH folgt der herrschenden Lehre (zB Mader in Schwimann , ABGB VII2, Rz 11 zu § 1351 ; Gamerith in Rummel , ABGB II/33, Rz 6 zu § 1351 ). Abgesehen von Gestaltungsrechten kann der Bürge nach der Rechtsprechung alle Einwendungen geltend machen, die der Hauptschuldner gegen den Gläubiger hat.

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