( § 578 ABGB , § 266 ZPO ) Die Formgültigkeit einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung setzt die Unterschrift als Abschluss des gesamten Textes voraus. Auch die Unterschrift auf dem Umschlag, in dem sich die Verfügung befindet, kann ausreichen, wenn sie keine selbstständige Bedeutung (zB als Absendervermerk) hat und mit dem Text der Verfügung in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang steht, dass sie nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als dessen Fortsetzung und Abschluss erscheint.