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Vermietung im Rahmen eines Verkehrsunternehmens - Fahrradverleih

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2004/210 Heft 10 v. 9.6.2004

( § 1 Abs 2 Z 1 MRG ) Mietgegenstände, die ua im Rahmen des Betriebs eines Verkehrsunternehmens in Bestand gegeben werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Dieser Ausnahmetatbestand liegt vor, wenn die Vermietung im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses nach dem Bestandzweck zum Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens gehörte und das Mietobjekt von diesem auch tatsächlich zu Betriebszwecken vermietet wurde. Auf „außerbetriebliche“ Vermietungen ist das MRG hingegen anwendbar (hier: Vermietung zum Betrieb eines Fahrradverleihs bzw zum Verkauf von Getränken und Speiseeis, die nicht der Versorgung von Fahrgästen des Verkehrsunternehmens dient).

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