Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 MRG unterliegen Mietobjekte, die ua im Rahmen eines Verkehrs- und Flughafenbetriebsunternehmens vermietet werden, nicht dem MRG. Dieser Ausnahmetatbestand ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Zweck der Vermietung vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfasst ist und das Mietobjekt von diesem auch tatsächlich in Ausübung seines Betriebsgegenstands vermietet wurde. Zu dieser Thematik liegen folgende Einzelfallentscheidungen vor: