( § 30 Abs 2 Z 10 MRG ) Die Kündigung wegen Eigenbedarfs zur Unterbringung von Arbeitnehmern des Vermieters setzt voraus, dass das Mietobjekt vor Abschluss des Mietvertrags als Arbeitnehmerunterkunft gewidmet war, tatsächlich diesem Zweck diente und nur vorübergehend an einen Betriebsfremden vermietet worden ist. In der Vermietung an einen Betriebsfremden kann unter besonderen Umständen ein schlüssiges Abgehen von der Zweckwidmung und damit ein Verzicht auf die Eigenbedarfskündigung liegen.