( § 20 Abs 3 WEG 2002 , § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 ) Auch die Richtigkeit der Abrechnung eines Wohnungseigentumsverwalters ist im Außerstreitverfahren zu prüfen, sofern das Verfahren nach dem 31. 12. 1999 anhängig gemacht wurde; dies gilt auch für Abrechnungen, die vor diesem Zeitpunkt gelegt worden sind.