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Anfechtbarkeit des Überweisungsbeschlusses - nach Verhandlung gestellter Überweisungsantrag

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2004/214 Heft 10 v. 9.6.2004

( § 261 Abs 6 ZPO ) Gegen den Beschluss, mit dem das Gericht seine Unzuständigkeit ausspricht und die Rechtssache aufgrund eines Überweisungsantrags des Klägers an ein anderes Gericht überweist, ist - mit Ausnahme der Kostenentscheidung - kein Rechtsmittel zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss betrifft auch verfahrensrechtliche Verstöße, selbst wenn sie die Bedeutung einer Nichtigkeit haben (zB keine mündliche Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten). Nur wenn die Überweisung ohne Rechtsgrundlage erfolgte, weil der Kläger gar keinen Überweisungsantrag gestellt hat, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstößt oder wenn das Gericht eine bereits geheilte Unzuständigkeit zum Entscheidungsgegenstand gemacht hat, ist der Rechtsmittelausschluss nicht anwendbar. Dass der Überweisungsantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt wurde, kann dem Fehlen eines solchen Antrags nicht gleichgehalten werden und lässt daher den Rechtsmittelausschluss nicht entfallen.

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