( § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ) In einer miet- bzw wohnrechtlichen Angelegenheit ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der erstinstanzliche Beschluss auf Überweisung vom streitigen in das außerstreitige Verfahren oder umgekehrt voll bestätigt wurde, jedenfalls unzulässig.
OGH 12.02.2004, 2 Ob 309/03k