( § 879 Abs 1 ABGB , § 1295 Abs 1 ABGB , § 1 DSG ) Soweit die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffene Vereinbarung, über eine freiwillige Abfertigung Stillschweigen zu bewahren, dazu dient, die Abfertigung vor dem unterhaltsberechtigten Ehegatten des Arbeitnehmers geheim zu halten, ist sie sittenwidrig und nichtig. Wenn der Arbeitgeber im Unterhaltsverfahren die Höhe der Abfertigung bekannt gibt, kann der Arbeitnehmer aus der Vereinbarung keine Schadenersatzansprüche ableiten.