( § 523 ABGB , § 8 WRG ) Gewerbliche Canyoning-Touren überschreiten auch den „großen“ Gemeingebrauch, der an öffentlichen Gewässern erlaubt ist, und bedürfen daher der Zustimmung des Grundeigentümers.
OGH 10.02.2004, 1 Ob 56/03x
Die gewerbliche Nutzung öffentlicher oder privater Gewässer ist an sich ungewöhnlicher, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter Gebrauch. Bei geführten Canyoning-Touren werden Wassergut und Gewässer in einer extremen Art gewerblich genutzt, die auch bei weitherzigstem Verständnis nicht mehr als gewöhnlicher Gebrauch bezeichnet werden kann.