( § 72 EheG , Art 7 B-VG) Es verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot, die rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt durch geschiedene Ehegatten - abweichend von der für andere Unterhaltsberechtigte geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren - auf ein Jahr vor Rechtshängigkeit zu beschränken. Daher wird die Wortfolge „ , für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat“ in § 72 EheG mit Ablauf des 31. 7. 2004 als verfassungswidrig aufgehoben.