Deskriptoren: Werklohn; Fälligkeit; Haftrücklass.
§ 1070 ABGB
Nach § 1170 ABGB tritt die Fälligkeit des Werklohnes grundsätzlich mit der Vollendung des Werkes ein. Mit einer Haftrücklassabrede wird nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Fälligkeit des entsprechenden Teils des vom Werkbesteller geschuldeten Werklohns aber hinausgeschoben.

