Deskriptoren: ÖNORM B 2110; Leistungsabweichung; Leistungsumfang; Leistungsänderung; Störung der Leistungserbringung; Preissteigerung; Festpreis.
§ 914 ABGB, § 1168 ABGB
Für ein (einseitiges) Abgehen vom vereinbarten (Fest-)Preis bedarf es eines vertraglichen oder gesetzlichen Preisänderungsrechts oder einer nachträglichen Vertragsanpassung.
