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Auch exorbitante Preiserhöhungen des Materials durch Kriege rechtfertigen nach der ÖNORM B 2110 keine Erhöhung des Werklohns

JudikaturHermann WenuschZRB 2026, 31 Heft 1 v. 21.5.2026

Deskriptoren: ÖNORM B 2110; Leistungsabweichung; Leistungsumfang; Leistungsänderung; Störung der Leistungserbringung; Preissteigerung; Festpreis.

§ 914 ABGB, § 1168 ABGB

Für ein (einseitiges) Abgehen vom vereinbarten (Fest-)Preis bedarf es eines vertraglichen oder gesetzlichen Preisänderungsrechts oder einer nachträglichen Vertragsanpassung.

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