Deskriptoren: Schadenersatz; Verkehrssicherungspflichten; Mitverschulden; Sorgfaltspflichten.
§ 129e ABGB, § 129f ABGB, § 1304 ABGB
Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat schon nach allgemeinen Grundsätzen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung abzuwenden. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung selbst bei einem bloß beschränkten Verkehr, wie auf einer Baustelle, und auch gegenüber freiwilligen Helfern bei Bauarbeiten in Eigenregie.