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ÖBA als Nebenintervenient auf der Seite des Bauunternehmers?

JudikaturZRB 2024, 125 Heft 4 v. 30.12.2024

Deskriptoren: Nebenintervention.

§ 17 ZPO, § 18 ZPO

Ein rechtliches Interesse hat ein Nebenintervenient dann, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt.

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