Deskriptoren: Rechtsmissbrauch; Schikane; Grenzüberbau.
§ 1295 (2) ABGB
Rechtsmissbrauch (Schikane) iSd § 1295 (2) ABGB liegt nicht erst dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern bereits dann, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund steht und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv also eindeutig überwiegt bzw zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht.