Deskriptoren: ORF, Widerruf, Veröffentlichung, Programmgrundsätze, Objektivitätsgebot
Normen: ABGB § 1330 Abs 2, ORF-G § 4 Abs 5, MedienG § 9, MedienG § 56, UWG § 25 Abs 7, UrhG § 85 Abs 4
§ 46 Abs 2 MedienG ist keine Grundlage für die Veröffentlichung eines Widerrufs nach § 1330 ABGB, zu der ein Dritter gerichtlich verurteilt wurde. Der Zweck des MedienG – die volle Freiheit der Medien zur Sicherung der Meinungsäußerungsfreiheit – spricht gegen eine derart extensive Interpretation.